Vorsorgeplanung Nachlassplanung und Patientenverfügung
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Vorsorgeauftrag

Wichtige Fragen mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung regeln.

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Gut vertreten bei Urteils- und Handlungsunfähigkeit

Jeder urteilsfähige und volljährige Mensch hat mit einem Vorsorgeauftrag die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens damit zu beauftragen, für ihn zu handeln, sobald er selbst urteils- oder bewegungsunfähig und damit handlungsunfähig geworden ist.

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Nebst dem Vorsorgeauftrag haben wir vier weitere Dokumente und Inhalte zum Thema Vorsorge- und Nachlassplanung für Sie zusammengestellt: Patientenverfügung, Anordnungen für den Todesfall, Testament, und die Checkliste: Todesfall – was tun? Diese geballte Sammlung an wertvollen Dokumenten stellen wir Ihnen kostenlos zur Verfügung. In «leicht verdaulichen Häppchen» senden wir Ihnen im Zeitraum von einer Woche täglich eine E-Mail mit Informationen und einem Downloadlink zu. Nach nur einer Woche werden Sie also umfassend zum Thema Testament und Vorsorge informiert sein.

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Wichtige Hinweise zum Vorsorgeauftrag

Formvorschriften

Damit der Vorsorgeauftrag gültig ist, müssen Sie entweder die Informationen darin gänzlich von Hand erfassen, oder Sie verwenden Vorlagen. Diese müssen Sie bei einem Notar bzw. einer Notarin beurkunden lassen.

Umfang

Sie können die beauftragte Person so einsetzen, dass diese in allen Angelegenheiten oder nur in bestimmten Bereichen für Sie handeln kann oder darf: persönliche, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten. Sie können für jeden Bereich eigene Personen festlegen. Eine umfassende Beauftragung in allen Angelegenheiten ist meist die praktikabelste Lösung.

Entschädigung

Sie sollten auch die Entschädigung festlegen, welche die beauftragte Person erhalten soll. Ansonsten bestimmt die KESB eine angemessene Entschädigung.

Ablehnung des Auftrags bzw. Kündigung

Die von Ihnen beauftragte Person muss den Auftrag nicht annehmen oder kann ihn mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Sie sollten sich daher vorher erkundigen, ob die von Ihnen gewünschte Person dazu bereit ist, die Rolle anzunehmen.

Registrierung im Personenstandsregister

Sie sollten einen Vorsorgeauftrag beim für Sie zuständigen Zivilstandsamt ins Personenstandsregister eintragen lassen. Dadurch ist gewährleistet, dass er im gegebenen Falle auch gefunden wird.

Prüfung durch die KESB

Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) prüft den vorliegenden Vorsorgeauftrag, stellt dessen Wirksamkeit fest und klärt ab, ob die beauftragte Person geeignet ist und den Auftrag annimmt. Bei erfolgreicher Validierung stellt die KESB der beauftragten Person anschliessend eine amtlich bestätigte Vollmacht aus.

Ehepartner sind vertretungsberechtigt

Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen besteht ein gesetzliches Vertretungsrecht durch den Partner / die Partnerin. Ein Vorsorgeauftrag ist also nur erforderlich, wenn Sie jemand anderes beauftragen möchten. Ein Vorsorgeauftrag ist erforderlich, wenn es zum Beispiel um Liegenschaften oder Erbschaften geht, oder Sie jemand anderes beauftragen wollen.

Besonders für unverheiratete Personen kann ein Vorsorgeauftrag jedoch sinnvoll sein. Denn bei diesen werden im Falle einer Urteilsunfähigkeit nicht automatisch die nächsten Verwandten zu Vertretungspersonen.

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