DigitalerNachlass
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Der digitale Nachlass

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Wir hinterlassen viele Spuren in der globalen Welt, nicht nur physisch, sondern auch digital. Auf den sozialen Medien teilen wir unsere Erlebnisse in Wort und Bild, kommunizieren auf diversen Kanälen wie WhatsApp, E-Mail und Instagram, bezahlen und bestellen Online. Dabei entstehen Daten, welche auf unseren Geräten und/oder auf Servern in der ganzen Welt gespeichert werden.

Was geschieht mit diesen Daten wenn jemand stirbt?

Im Todesfall stellen sich mehrere Fragen. Was soll mit den digitalen Spuren und den damit verbundenen Rechten, sowie Pflichten, den Guthaben und Informationen geschehen? Wer erhält Zugriff auf die digitale Hinterlassenschaft? Wo sind die Zugangsdaten? Gibt es eine Übersicht über alle Konten und Daten?

Um diese Fragen zu beantworten, muss der Begriff «Der digitale Nachlass» definiert werden. Der digitale Nachlass umfasst alles, was eine verstorbene Person in der digitalen Welt hinterlässt – zum Beispiel Konten, Daten, Dateien und digitale Vermögenswerte. Dazu gehören auch persönliche Rechte an diesen digitalen Dingen. Es gibt nur einen einzigen Nachlass, also wird nicht zwischen digitalem und analogem Nachlass unterschieden – eine Trennung ist weder möglich noch nötig.

Folgende Herausforderungen ergeben sich in der digitalen Nachlassplanung:

  • Fehlender Überblick über vorhandene digitale Vermögenswerte und Spuren
  • Fehlen von Zugangsdaten
  • Praxis der Anbieter und fehlender Gerichtsstand in der Schweiz
  • Fehlende Anwendbarkeit des schweizerischen Gesetzes

Den digitalen Nachlass erfolgreich meistern – Tipps

1. Überblick und Ordnung schaffen

Wichtig ist es, einen Überblick über alles Vorhandene im digitalen Bereich zu haben. Nicht nur in Bezug auf den Tod, sondern auch auf eine allfällige Handlungsunfähigkeit. Es ist empfehlenswert, regelmässig aktualisierte Verzeichnisse zu erstellen.

Solche Verzeichnisse dienen den Erben oder Vorsorgebeauftragten zur Orientierung und zur Priorisierung, um sich im Todesfall oder bei einer schweren Erkrankung schnell zurechtzufinden.

2. Bewusstsein für Übergang und digitalen Tod schärfen

Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, dass die Erben grundsätzlich auch im Hinblick auf die digitalen Aktivitäten des Erblassers in dessen Rechte und Pflichten eintreten. Falls der Erblasser verhindern möchte, dass die Erben Zugriff zu bestimmten Informationen erhalten, muss er zu Lebzeiten Anordnung betreffend beispielweise der Löschung eines Accounts veranlassen.

Mit dem Tod einer Person tritt der digitale Tod nicht automatisch ein. Zwar endet die Persönlichkeit nach Schweizer Recht mit dem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB), jedoch ist ein gewisses Weiterbestehen von virtuellen Teilen der Persönlichkeit im digitalen Raum möglich. Zum Beispiel mit der Funktion Gedenkzustand der Social-Media-Plattformen Facebook und Instagram. Anordnungen betreffend dem «digitalen Tod», hauptsächlich bezüglich der sozialen Medien, sind zu erwägen. Solche können die Erben von der unangenehmen Aufgabe befreien, die entsprechenden Entscheidungen, ob zum Beispiel Accounts weitergeführt oder gelöscht werden sollen, für den Erblasser treffen zu müssen.

3. Lokale Kopien von Daten erstellen

Da nach schweizerischem Erbrecht der Übergang von auf lokal gespeicherten Daten vom Erblasser auf die Erben unproblematisch ist, wird empfohlen die Daten lokal zu speichern. Die lokalen Kopien von Daten verhindern ebenfalls eine mühselige Auseinandersetzung mit internationalen Anbietern.

4. Zugriffe ermöglichen und Anordnungen treffen

Es ist schwierig, die erbrechtlichen Ansprüche mit Blick auf die Nutzungsbedingungen der Anbieter durchzusetzen. Deshalb ist es wichtig, den Erben die benötigten Zugriffsdaten (Benutzername & Passwort) bereitzustellen. Die Erblasserin sollte die Zugangsdaten physisch und/oder digital aufbewahren und laufend aktualisieren. Falls diese digital aufbewahrt werden, sollte das Gerät nicht mit dem Internet verbunden sein, wie zum Beispiel ein USB-Stick. Ebenfalls können Passwortmanager oder Online-Safe-Dienste verwendet werden. Eine ausgedruckte oder handgeschriebene physische Liste mit den notwendigen Zugangsdaten mag zwar altmodisch anmuten, ist jedoch sicherer vor Fremdzugriffen und erhöht die Unabhängigkeit von einem Anbieter.

Am besten schreibt die Erblasserin für eine vertraute Person auf, welche digitalen Konten und Daten sie hat – zum Beispiel E-Mail, Online-Banking oder soziale Netzwerke. Sie sollte auch aufschreiben, wie man darauf zugreifen kann (z. B. Passwörter oder Zugangsdaten). In einem Testament oder einem Vorsorgeauftrag kann sie zusätzlich festlegen, wer sich später darum kümmern soll und was diese Person genau machen darf. Im Testament und/oder Vorsorgeauftrag selbst sollten keine Zugangsdaten enthalten sein, da diese im Rechtsverkehr vorgelegt werden müssen.
Das Nutzen von Nachlassplanungsinstrumenten, die durch die Provider bereitgestellt werden, (z.B. Google mit dem Kontoinaktivitäts-Manager) ist empfehlenswert, um Klarheit zu schaffen und den Erben mühselige Verhandlungen mit den Providern zu ersparen. Diese Nachlassplanungsinstrumente respektieren aber die Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen nicht, womit die rechtliche Verbindlichkeit solcher Anordnungen zumindest Fragen aufwirft. Jedenfalls dann, wenn mit dem Planungsinstrument nicht nur eine vertragliche Regelung getroffen, sondern eine Zuweisung an eine bestimmte Person vorgenommen wird, müssten gegebenenfalls erbrechtliche Formvorschriften beachtet werden. Die Einsetzung eines Vertreters ist laut Cordula Lötscher als postmortale Vollmacht zu qualifizieren.

  • Gut zu wissen! In vielen AGB von Internetdienstleistern ist ein Verbot der Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte enthalten. Erben, Willensvollstrecker, Stellvertreter und Vorsorgebeauftrage sind keine Dritte und sind deshalb nicht betroffen.

Vererbbarkeit von Kryptowährungen

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum gelten rechtlich als vererbbare Vermögenswerte und fallen somit in den Nachlass.

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Kryptowährungen unterliegen denselben erbrechtlichen Regelungen wie andere Vermögensgegenstände, etwa Bankguthaben oder Wertpapiere. Entscheidend ist jedoch der Zugang: Ohne die sogenannten Private Keys oder Seed Phrases können Erben nicht auf die digitalen Werte zugreifen – das Vermögen wäre faktisch verloren.

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Valérie Cazzin-Bussard
Verantwortliche Nachlassplanung und Vorsorge
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