Es ist schwierig, die erbrechtlichen Ansprüche mit Blick auf die Nutzungsbedingungen der Anbieter durchzusetzen. Deshalb ist es wichtig, den Erben die benötigten Zugriffsdaten (Benutzername & Passwort) bereitzustellen. Die Erblasserin sollte die Zugangsdaten physisch und/oder digital aufbewahren und laufend aktualisieren. Falls diese digital aufbewahrt werden, sollte das Gerät nicht mit dem Internet verbunden sein, wie zum Beispiel ein USB-Stick. Ebenfalls können Passwortmanager oder Online-Safe-Dienste verwendet werden. Eine ausgedruckte oder handgeschriebene physische Liste mit den notwendigen Zugangsdaten mag zwar altmodisch anmuten, ist jedoch sicherer vor Fremdzugriffen und erhöht die Unabhängigkeit von einem Anbieter.
Am besten schreibt die Erblasserin für eine vertraute Person auf, welche digitalen Konten und Daten sie hat – zum Beispiel E-Mail, Online-Banking oder soziale Netzwerke. Sie sollte auch aufschreiben, wie man darauf zugreifen kann (z. B. Passwörter oder Zugangsdaten). In einem Testament oder einem Vorsorgeauftrag kann sie zusätzlich festlegen, wer sich später darum kümmern soll und was diese Person genau machen darf. Im Testament und/oder Vorsorgeauftrag selbst sollten keine Zugangsdaten enthalten sein, da diese im Rechtsverkehr vorgelegt werden müssen.
Das Nutzen von Nachlassplanungsinstrumenten, die durch die Provider bereitgestellt werden, (z.B. Google mit dem Kontoinaktivitäts-Manager) ist empfehlenswert, um Klarheit zu schaffen und den Erben mühselige Verhandlungen mit den Providern zu ersparen. Diese Nachlassplanungsinstrumente respektieren aber die Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen nicht, womit die rechtliche Verbindlichkeit solcher Anordnungen zumindest Fragen aufwirft. Jedenfalls dann, wenn mit dem Planungsinstrument nicht nur eine vertragliche Regelung getroffen, sondern eine Zuweisung an eine bestimmte Person vorgenommen wird, müssten gegebenenfalls erbrechtliche Formvorschriften beachtet werden. Die Einsetzung eines Vertreters ist laut Cordula Lötscher als postmortale Vollmacht zu qualifizieren.