Patientenverfügung – Vorsorge & Nachlass
Patientenverfügung – Vorsorge & Nachlass

Patientenverfügung

Welche medizinischen Massnahmen sollen bei Urteilsunfähigkeit ergriffen werden? Handeln Sie vorausschauend und bestimmen Sie selbst über Ihr Leben.

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Medizinische Behandlung und Pflege nach Wunsch

Mit einer Patientenverfügung kann eine Person hinsichtlich einer künftigen Urteilsunfähigkeit festlegen, welchen medizinischen Behandlungen sie in einer bestimmten Situation zustimmt oder nicht.

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Nebst der Patientenverfügung haben wir vier weitere Dokumente und Inhalte zum Thema Vorsorge- und Nachlassplanung für Sie zusammengestellt: Anordnungen für den Todesfall, Vorsogeauftrag, Testament, und die Checkliste: Todesfall – was tun? Diese geballte Sammlung an wertvollen Dokumenten stellen wir Ihnen kostenlos zur Verfügung. In «leicht verdaulichen Häppchen» senden wir Ihnen im Zeitraum von einer Woche täglich eine E-Mail mit Informationen und einem Downloadlink zu. Nach nur einer Woche werden Sie also umfassend zum Thema Testament und Vorsorge informiert sein.

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Wissenswertes zur Patientenverfügung

Aufsicht durch KESB

Jede Ihnen nahestehende Person kann das Einschreiten der KESB verlangen, wenn die Patientenverfügung missachtet wird.

Formvorschriften

Für die Gültigkeit der Patientenverfügung genügt die handschriftliche Datierung und Unterzeichnung.

Widerruf

Sie können die Verfügung jederzeit widerrufen durch Vernichtung oder schriftlichen Widerruf mit Datum & Unterschrift.

Organspende

Am 15. Mai 2022 hat das Volk sich für die Einführung der Widerspruchslösung in der Schweiz entschieden. Gemäss dieser Regelung muss explizit festgehalten werden, ob man nach dem Tod keine Organe und Gewebe spenden will. Diese Regelung wird jedoch frühestens 2024 eingeführt. Die derzeitige Zustimmungslösung bleibt bis zum Zeitpunkt der Umstellung in Kraft.

Die beiden Regelungen im Überblick:

Zustimmungslösung (derzeit gültige Regelung)

Liegt eine Einwilligung einer verstorbenen Person vor, so dürfen Organe oder Gewebe entnommen werden. Gibt es keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung der verstorbenen Person, werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob sie deren Willen kennen. Ist dies nicht der Fall, entscheiden die Angehörigen im Sinne der betroffenen Person.

Hat die Person ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden.

Widerspruchslösung (neue Regelung, frühestens ab 2024)

Grundsätzlich gilt jede Person als Spenderin oder Spender von Organen und Geweben, ausser sie hat zu Lebzeiten festgehalten, dass sie nicht spenden will. Hat die verstorbene Person ihren Willen zu Lebzeiten nicht festgehalten, können die Angehörigen eine Organentnahme ablehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die betroffene Person sich dagegen entschieden hätte.

Hat die Person ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden.

Weitere Informationen: Bundesamt für Gesundheit

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