Aufsicht durch KESB
Jede Ihnen nahestehende Person kann das Einschreiten der KESB verlangen, wenn die Patientenverfügung missachtet wird.
Welche medizinischen Massnahmen sollen bei Urteilsunfähigkeit ergriffen werden? Handeln Sie vorausschauend und bestimmen Sie selbst über Ihr Leben.
Dokument anfordernMit einer Patientenverfügung kann eine Person hinsichtlich einer künftigen Urteilsunfähigkeit festlegen, welchen medizinischen Behandlungen sie in einer bestimmten Situation zustimmt oder nicht.
Wer wichtige Dinge frühzeitig regelt, schafft Klarheit – für sich selbst und für Menschen, die einem nahestehen.
Neben der Patientenverfügung haben wir für Sie weitere praktische Unterlagen zur Vorsorge- und Nachlassplanung zusammengestellt. Dazu gehören Musterformulare für Testament, Vorsorgeauftrag und Anordnungen für den Todesfall sowie die Broschüre «Selbstbestimmt regeln, was Ihnen wichtig ist».
Sie erhalten die Unterlagen kostenlos per E-Mail. Auf Wunsch senden wir Ihnen die Musterformulare zusätzlich per Post zu. Sie können sich jederzeit von den E-Mails abmelden.
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Jede Ihnen nahestehende Person kann das Einschreiten der KESB verlangen, wenn die Patientenverfügung missachtet wird.
Für die Gültigkeit der Patientenverfügung genügt die handschriftliche Datierung und Unterzeichnung.
Sie können die Verfügung jederzeit widerrufen durch Vernichtung oder schriftlichen Widerruf mit Datum & Unterschrift.
Am 15. Mai 2022 hat das Volk sich für die Einführung der Widerspruchslösung in der Schweiz entschieden. Gemäss dieser Regelung muss explizit festgehalten werden, ob man nach dem Tod keine Organe und Gewebe spenden will. Diese Regelung wird jedoch frühestens 2024 eingeführt. Die derzeitige Zustimmungslösung bleibt bis zum Zeitpunkt der Umstellung in Kraft.
Die beiden Regelungen im Überblick:
Liegt eine Einwilligung einer verstorbenen Person vor, so dürfen Organe oder Gewebe entnommen werden. Gibt es keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung der verstorbenen Person, werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob sie deren Willen kennen. Ist dies nicht der Fall, entscheiden die Angehörigen im Sinne der betroffenen Person.
Hat die Person ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden.
Grundsätzlich gilt jede Person als Spenderin oder Spender von Organen und Geweben, ausser sie hat zu Lebzeiten festgehalten, dass sie nicht spenden will. Hat die verstorbene Person ihren Willen zu Lebzeiten nicht festgehalten, können die Angehörigen eine Organentnahme ablehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die betroffene Person sich dagegen entschieden hätte.
Hat die Person ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden.
Weitere Informationen: Bundesamt für Gesundheit
Mit einem Legat oder Vermächtnis können Sie der Heilsarmee einen bestimmten Geldbetrag, den Erlös aus dem Verkauf bestimmter Nachlassgegenstände oder auch direkt bestimmte Nachlassgegenstände zukommen zu lassen. Möglich ist grundsätzlich auch das Vermachen einer bestimmten Quote am Nachlass. Die Heilsarmee wir dadurch nicht Teil der Erbengemeinschaft, kann also nicht dreinreden bei der Erbteilung. Das Legat empfiehlt sich also, wenn Sie unkompliziert einen Betrag oder Gegenstand aus dem Nachlass an die Heilsarmee vermachen möchten.